Statuten

Weltgruppe Möhlin

 

I. Name und Sitz

1. Name

Unter dem Namen Weltgruppe Möhlin besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Sitz

Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des/der geschäftsführenden Sekretärs/Sekretärin oder Präsidenten/Präsidentin.

II. Vereinszweck

3. Zweck

Die Tätigkeiten des Vereins dienen den Menschen in den Entwicklungs- und Schwellenländern durch finanzielle Hilfe sowie durch Aufklärungsarbeit bei uns, welche die Zusammenhänge zwischen unserem Handeln und der Situation dieser Menschen aufzeigt. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten bestimmt der Vorstand.

III. Mitgliedschaft

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.

5. Austritt

Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

6. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt wird.

7. Ausschluss

Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Vereins verstossen oder den Verein anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

IV. Organisation

8. Organe

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren

9. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden und der Wahlvorschläge. Sie ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zu versenden. Anträge und Wahlvorschläge an die Generalversammlung müssen, schriftlich formuliert, spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eintreffen. Über Anträge ausserhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Traktanden kann die Generalversammlung jedoch lediglich beraten, nicht aber Beschluss fassen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.

10. Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  • Abnahme des Jahresberichts und des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisionsberichts, Décharge-Erteilung an den Vorstand und Kenntnisnahme des Budget-Voranschlages;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags; Wahl der Co-Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren; Änderung der Statuten; hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Auswahl der zu unterstützenden Projekte

11. Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder haben ihr Begehren schriftlich einzureichen unter Angabe der Anträge.

12. Vorstand

Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen wurden, insbesondere die Planung, Beschlussfassung und Durchführung von Aktivitäten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäss Art. 3 beitragen; die zeitlich befristete Bestellung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Durchführung spezieller Aktivitäten; die Vertretung des Vereins nach aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist mit der Hälfte beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungpräsident den Stichentscheid. Der Vorstand orientiert die Mitglieder über seine Tätigkeit. Er beteilligt sie im Sinne der demokratischen Idee an den Beratungen wesentlicher Schritte, z.B. in Form erweiterter Vorstandssitzungen. Solche Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Die Termine werden bekanntgegeben. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, Spesen können erstattet werden.

13. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren und zwei Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.

V. Mittel

14. Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel bestehen aus
  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
  • den Beiträgen von Gönnern, Spenden, Schenkungen etc.
  • den Einnahmen aus Vorträgen, Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen etc.
Die Mittel des Vereins sind einzig für die Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

15. Rechnungsabschluss

Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres fällig.

VI. Auflösung

16. Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung beschliesst mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung und beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Sie überträgt dem Vorstand die Liquidation.

VII. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung vom  8. Februar 2008 in Kraft. (Sie ersetzen die Statuten vom 15. Januar 1998.)

 

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Zur Vertiefung:

 

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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

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Updated: 20 Dez 2009