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I. Name und Sitz1. NameUnter dem Namen Weltgruppe Möhlin besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.2. SitzSitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des/der
geschäftsführenden Sekretärs/Sekretärin oder Präsidenten/Präsidentin. II. Vereinszweck3. ZweckDie Tätigkeiten des Vereins dienen den Menschen in den Entwicklungs- und Schwellenländern durch finanzielle Hilfe sowie durch Aufklärungsarbeit bei uns, welche die Zusammenhänge zwischen unserem Handeln und der Situation dieser Menschen aufzeigt. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten bestimmt der Vorstand. III. Mitgliedschaft4. Erwerb der MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt.5. AustrittDer Austritt kann jederzeit erfolgen.6. Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie endet automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt wird.7. AusschlussMitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Vereins verstossen oder den Verein anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.IV. Organisation8. Organe
9. GeneralversammlungDie Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden und der Wahlvorschläge. Sie ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zu versenden. Anträge und Wahlvorschläge an die Generalversammlung müssen, schriftlich formuliert, spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eintreffen. Über Anträge ausserhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Traktanden kann die Generalversammlung jedoch lediglich beraten, nicht aber Beschluss fassen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen.10. Aufgaben und Kompetenzen der GeneralversammlungDer Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
11. Ausserordentliche GeneralversammlungAusserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder haben ihr Begehren schriftlich einzureichen unter Angabe der Anträge.12. VorstandDem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen wurden, insbesondere die Planung, Beschlussfassung und Durchführung von Aktivitäten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäss Art. 3 beitragen; die zeitlich befristete Bestellung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Durchführung spezieller Aktivitäten; die Vertretung des Vereins nach aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist mit der Hälfte beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Die Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern wenigstens 2/3 der Mitglieder dem gestellten Antrag zustimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungpräsident den Stichentscheid. Der Vorstand orientiert die Mitglieder über seine Tätigkeit. Er beteilligt sie im Sinne der demokratischen Idee an den Beratungen wesentlicher Schritte, z.B. in Form erweiterter Vorstandssitzungen. Solche Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Die Termine werden bekanntgegeben. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, Spesen können erstattet werden.13. Die RevisorenDie Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren und zwei Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Eine Wiederwahl ist möglich.V. Mittel14. Finanzielle MittelDie finanziellen Mittel bestehen aus
15. RechnungsabschlussDas Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres fällig.VI. Auflösung16. Auflösung des VereinsDie Generalversammlung beschliesst mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung und beschliesst über die Verwendung des Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Sie überträgt dem Vorstand die Liquidation.VII. SchlussbestimmungenDiese Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung
vom 8. Februar 2008 in Kraft. (Sie ersetzen die Statuten vom 15. Januar
1998.)
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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 1
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