Steuerbefreiung

Weltgruppe Möhlin

 

STEUERAMT DES KANTONS AARGAU

Steuerbefreiung des Vereins "Weltgruppe Möhlin"
(Vormals Dritte Welt Gruppe, Möhlin)

Zur Frage der Steuerbefreiung des Vereins "Dritte Welt Gruppe Möhlin" nehmen wir wie folgt Stellung:

I.

Eine juristische Person kann von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, kirchlichen, wohltätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecken widmet und im Aargau oder im allgemeinen schweizerischen Interesse tätig ist (§ 13 Abs. 1 Ist. b StG). Freiwillige Zuwendungen an die juristische Person sind dann vom Reineinkommen abzugsfähig rsp. als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbuchbar, wenn die Organisation wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit ist (9 30 lit. b StG rsp. § 13 lit. c AStG).

Der Begriff der gemeinnützigen Tätigkeit ist im Steuerrecht enger gefasst als im allgemeinen Sprachgebrauch. Es ist darunter die Forderung einer Aufgabe zu verstehen, welche von der Allgemeinheit als forderungswürdig anerkannt wird, mit der eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird und die in uneigennütziger Weise unter Erbringung persönlicher und/oder finanzieller Opfer ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss einen offenen Destinatärkreis zugänglich sein und auch tatsächlich ausgeführt werden. Schliesslich müssen die Mittel dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein.

II.

Unter dem Namen "Weltgruppe Möhlin" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der weder einen Erwerbs- noch einen Selbsthilfezweck verfolgt.

Gemäss Punkt 3 der Statuten bezweckt der Verein seine Tätigkeit ausschliesslich in den Dienst der Menschen der sog. "Dritten Welt" zu stellen. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten bestimmt der Vorstand.

Die Zweckumschreibung in den Statuten ist sehr weit gefasst. im Zusammenhang mit den beigelegten Tätigkeitsbericht geht aber klarerweise hervor, dass der Dienst an den Menschen der Dritten Welt auf die Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern abzielt. Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben, welche von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt werden. Sie fällt unter den Begriff der humanitären Hilfe und steht im gesamtschweizerischen Interesse, denn die Interessen der schweizerischen Öffentlichkeit beschränken sich nicht nur auf das eigene Land, sondern erstrecken sich auch auf die internationale karitative oder kulturelle Tätigkeit (Klöti Marianne, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 13 StG N 8). Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch den Vorstand persönliche und die Mitglieder und Spender finanzielle Opfer erbracht, indem die verfügbaren materiellen und persönlichen Ressourcen ohne eigentliche Gegenleistung für die Bedürftigen eingesetzt werden. Die Vereinstätigkeit ist unter Ausschluss persönlicher Interessen auf das Wohl der Bedürftigen in den Entwicklungsländern gerichtet. Im weiteren ist der Kreis der Destinatäre offen, da sich die Hilfeleistung an jerdermann, der ihr bedarf, richtet. Nach den Statuten verfolgt der Verein somit gemeinnützige Zwecke.

Für die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zweckverfolgung genügt das Vorliegen für die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zweckverfolgung einer statutarischen Grundlage allein nicht. Vielmehr muss dem in den Statuten umschriebenen Zweck auch nachgelebt werden. Vorliegend ist zu erwähnen, dass die Weltgruppe Möhlin sich erst Anfang 1998 zu einen Verein konstituiert hat, aber schon jahrelang derselben Tätigkeit als nicht juristische Person nachging. So ergibt sich aus den Tätigkeitsbericht 1998, der Homepage des Vereins sowie aus der Jahresrechnung 1998, dass der Verein verschiedene Projekte wie den Betrieb eines Augenspitals im Tschad oder die Nahrungsversorgung der an Tuberkulose erkrankten Kinder und Erwachsenen der Station 'Divina Providencia' unterstützt. Zudem werden kleinere Projekte in Ecuador in Folge des Ei Niño gefördert. Diese Aktivitäten bestätigen, dass der Verein gegenwärtig dem gemeinnützigen Zweck nachlebt.

Die Mittel des Vereins sind dauernd an den gemeinnützigen Zweck gebunden, da gemäss Art. 25 der Statuten eine Zweckentfremdung auch nach Auflösung des Vereins ausgeschlossen ist. Über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens entscheidet die Generalversammlung im Sinne des Vereinszwecks.

Demnach kann der Verein Weltgruppe Möhlin wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der aargauischen Steuerpflicht sowie von der direkten Bundessteuer (Art 56 Ist. g DGB) befreit werden. Freiwillige Zuwendungen im Sinne von § 20 lit. b StG und § 13 lit. u AStG können vom aargauischen Steuerpflichtigen bis zu 20 % von ihrem Reineinkomen abgezogen werden. Gleiches gilt bei der direkten Bundessteuer bis zu 10% der steuerbaren Einkünfte respektive des Reingewinns Juristischer Personen (Art. 33 Abs. 1 Bat. i und Art. 59 Bst. c DBG).

Das vorliegende Schreiben stellt keine Verfügung, sondern lediglich eine Stellungnahme des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes dar. Der Entscheid über die Befreiung von der Steuerpflicht (Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungs- sowie Grundstückgewinnsteuer) wie auch über die Abzugsfähigkeit bzw. geschäftsmässige Begründetheit von Zuwendungen obliegt der zuständigen Veranlagungsbehörde, (5 2 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 [StGV). Diese schliesst sich aber in der Pegel unsere Auffassung an.

Änderungen in den Vereinsstatuten, eine Abkehr von der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit und die Auflösung der juristischen Person sind uns unverzüglich mitzuteilen. Ein allfälliges Zurückkommen auf diese Auskunft behalten wir uns ausdrücklich vor.

Wir wünschen Ihrem Verein für die Zukunft alles Gute und vorbleiben

mit freundlichen Grüssen

STEUERAMT DES KANTONS AARGAU

Rechtsdienst

lic. iur, Judith Lachenmeler

 
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Updated: 20 Dez 2009