STEUERAMT DES KANTONS AARGAU
Steuerbefreiung des Vereins "Weltgruppe Möhlin"
(Vormals Dritte Welt Gruppe, Möhlin)
Zur Frage der Steuerbefreiung des Vereins "Dritte Welt Gruppe Möhlin"
nehmen wir wie folgt Stellung:
I.
Eine juristische Person kann von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie
sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen,
kirchlichen, wohltätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecken widmet und im
Aargau oder im allgemeinen schweizerischen Interesse tätig ist (§ 13 Abs. 1
Ist. b StG). Freiwillige Zuwendungen an die juristische Person sind dann vom
Reineinkommen abzugsfähig rsp. als geschäftsmässig begründeter Aufwand
verbuchbar, wenn die Organisation wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von
der Steuerpflicht befreit ist (9 30 lit. b StG rsp. § 13 lit. c AStG).
Der Begriff der gemeinnützigen Tätigkeit ist im Steuerrecht enger gefasst
als im allgemeinen Sprachgebrauch. Es ist darunter die Forderung einer Aufgabe
zu verstehen, welche von der Allgemeinheit als forderungswürdig anerkannt wird,
mit der eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird und
die in uneigennütziger Weise unter Erbringung persönlicher und/oder
finanzieller Opfer ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss einen offenen Destinatärkreis
zugänglich sein und auch tatsächlich ausgeführt werden. Schliesslich müssen
die Mittel dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein.
II.
Unter dem Namen "Weltgruppe Möhlin" besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der weder einen Erwerbs- noch einen Selbsthilfezweck
verfolgt.
Gemäss Punkt 3 der Statuten
bezweckt der Verein seine Tätigkeit ausschliesslich in den Dienst der Menschen
der sog. "Dritten Welt" zu stellen. Die zur Erfüllung des
Vereinszwecks geeigneten Aktivitäten bestimmt der Vorstand.
Die Zweckumschreibung in den Statuten ist sehr weit gefasst. im Zusammenhang
mit den beigelegten Tätigkeitsbericht geht aber klarerweise hervor, dass der
Dienst an den Menschen der Dritten Welt auf die Verbesserung der
Lebensbedingungen in Entwicklungsländern abzielt. Diese Tätigkeit gehört zu
den Aufgaben, welche von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt
werden. Sie fällt unter den Begriff der humanitären Hilfe und steht im
gesamtschweizerischen Interesse, denn die Interessen der schweizerischen Öffentlichkeit
beschränken sich nicht nur auf das eigene Land, sondern erstrecken sich auch
auf die internationale karitative oder kulturelle Tätigkeit (Klöti Marianne,
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 13 StG N 8). Zur Erfüllung
des Vereinszwecks werden durch den Vorstand persönliche und die Mitglieder und
Spender finanzielle Opfer erbracht, indem die verfügbaren materiellen und persönlichen
Ressourcen ohne eigentliche Gegenleistung für die Bedürftigen eingesetzt
werden. Die Vereinstätigkeit ist unter Ausschluss persönlicher Interessen auf
das Wohl der Bedürftigen in den Entwicklungsländern gerichtet. Im weiteren ist
der Kreis der Destinatäre offen, da sich die Hilfeleistung an jerdermann, der
ihr bedarf, richtet. Nach den Statuten verfolgt der Verein somit gemeinnützige
Zwecke.
Für die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zweckverfolgung genügt das
Vorliegen für die Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zweckverfolgung einer
statutarischen Grundlage allein nicht. Vielmehr muss dem in den Statuten
umschriebenen Zweck auch nachgelebt werden. Vorliegend ist zu erwähnen, dass
die Weltgruppe Möhlin sich erst Anfang 1998 zu einen Verein
konstituiert hat, aber schon jahrelang derselben Tätigkeit als nicht
juristische Person nachging. So ergibt sich aus den Tätigkeitsbericht 1998, der
Homepage des Vereins sowie aus der Jahresrechnung 1998, dass der Verein
verschiedene Projekte wie den Betrieb eines Augenspitals im Tschad oder die
Nahrungsversorgung der an Tuberkulose erkrankten Kinder und Erwachsenen der
Station 'Divina Providencia' unterstützt. Zudem werden kleinere Projekte in
Ecuador in Folge des Ei Niño gefördert. Diese Aktivitäten bestätigen, dass
der Verein gegenwärtig dem gemeinnützigen Zweck nachlebt.
Die Mittel des Vereins sind dauernd an den gemeinnützigen Zweck gebunden, da
gemäss Art. 25 der Statuten eine Zweckentfremdung auch nach Auflösung des
Vereins ausgeschlossen ist. Über die Verwendung eines allfälligen Restvermögens
entscheidet die Generalversammlung im Sinne des Vereinszwecks.
Demnach kann der Verein Weltgruppe Möhlin wegen Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke von der aargauischen Steuerpflicht sowie von der direkten Bundessteuer
(Art 56 Ist. g DGB) befreit werden. Freiwillige Zuwendungen im
Sinne von § 20 lit. b StG und § 13 lit. u AStG können vom
aargauischen Steuerpflichtigen bis zu 20 % von ihrem Reineinkomen abgezogen
werden. Gleiches gilt bei der direkten Bundessteuer bis zu 10% der
steuerbaren Einkünfte respektive des Reingewinns Juristischer Personen (Art. 33
Abs. 1 Bat. i und Art. 59 Bst. c DBG).
Das vorliegende Schreiben stellt keine Verfügung, sondern lediglich eine
Stellungnahme des Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes dar. Der Entscheid
über die Befreiung von der Steuerpflicht (Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts-
und Schenkungs- sowie Grundstückgewinnsteuer) wie auch über die Abzugsfähigkeit
bzw. geschäftsmässige Begründetheit von Zuwendungen obliegt der zuständigen
Veranlagungsbehörde, (5 2 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli
1984 [StGV). Diese schliesst sich aber in der Pegel unsere Auffassung an.
Änderungen in den Vereinsstatuten, eine Abkehr von der gegenwärtig ausgeübten
Tätigkeit und die Auflösung der juristischen Person sind uns unverzüglich
mitzuteilen. Ein allfälliges Zurückkommen auf diese Auskunft behalten wir uns
ausdrücklich vor.
Wir wünschen Ihrem Verein für die Zukunft alles Gute und vorbleiben
mit freundlichen Grüssen
STEUERAMT DES KANTONS AARGAU
Rechtsdienst
lic. iur, Judith Lachenmeler
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